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& AGB
Gender-Disclaimer
Zugunsten der Lesbarkeit verwenden wir auf unserer Website zum Teil das generische Maskulinum und verzichten an einigen Stellen auf das Gendern. Im Sinne der Gleichberechtigung sind dabei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint. Es handelt sich in keiner Weise um eine Wertung oder Ausgrenzung und hat ausschließlich redaktionelle Gründe.
§ 5 ECG
sonicboom GmbH
Mariahilfer Straße 1b
A-1060 Wien
Tel.: +4319346046
E-Mail: hello@sonicboom.digital
Firmennummer: FN524406k
UID-Nr.: ATU 75006645
HG Wien
Geschäftsführer
Sedat Büyükdemirci, Martin Dall, Maximilian Schwinghammer
Gesellschafter
MD-Holding GmbH, Sedat Büyükdemirci, Stefan Wagner, Maximilian Schwinghammer
Unternehmensgegenstand
Public Relations Beratung
GISA
Behörde: Magistrat der Stadt Wien
GISA-Zahl: 34177327
Gewerbeinhaber: sonicboom GmbH.
Firmenbuchnummer: 524406k
Anschrift: 1060, Wien Mariahilferstraße 1b
GLN: 9110028249549
Gewerbewortlaut: Public-Relations-Berater
Gewerbeordnung aufrufbar unter ris.bka.gv.at
Geschäftsführer (gewerberechtlich): Schwinghammer, Maximilian Hermann, MSc
Tag der Bestellung: 16.09.2021
Rechtliche Beratung
Rechtsanwalt Wien | Dr. Johannes Öhlböck LL.M. (raoe.at)
Rechte
sonicboom hat sämtliche notwendigen Rechte (Verwertungs- und/oder Nutzungsrechte) an den Inhalten dieser Website. Dritten ist es untersagt, die Inhalte unserer Website ohne unsere ausdrückliche Zustimmung zu verwenden.
Disclaimer
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Datenschutz
Die Datenschutzerklärung ist unter folgendem Link abrufbar: Datenschutzerklärung.
sonicboom gmbh | Stand: 22.02.2023
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
Diese AGB gelten ab 1.9.2021. Letztes Update im Juli 2024.
PRÄAMBEL
sonicboom bietet Beratung bei Public-Relations, Kommunikations- und Managementaufgaben. Die jeweils aktuell angebotenen Leistungen sind hier abrufbar: https://sonicboom.digital//de/services.
sonicboom erbringt Leistungen ausschließlich an Unternehmer:innen und nicht an Verbraucher:innen iSd § 1 KSchG.
ALLGEMEINE GRUNDLAGEN / GELTUNGSBEREICH
Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen sonicboom und den Kund:innen gelten ausschließlich diese AGB. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. sonicboom schließt Verträge grundsätzlich nur auf Grundlage dieser AGB ab. Die AGB gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
Allfällige AGB der Kund:innen akzeptiert sonicboom selbst bei Kenntnis nicht, außer es wurde im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen. sonicboom widerspricht ausdrücklich der Geltung von AGB der Kund:innen. Ein weiterer Widerspruch gegen allfällige AGB der Kund:innen von sonicboom ist nicht notwendig.
Änderungen der AGB werden den Kund:innen bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn die Kund:innen den geänderten AGB nicht binnen 14 Tagen schriftlich widersprechen. Auf die Bedeutung des Schweigens werden die Kund:innen ausdrücklich hingewiesen.
Die Angebote von sonicboom sind freibleibend und unverbindlich.
UMFANG DES BERATUNGSAUFTRAGES / MITWIRKUNGSPFLICHTEN DER KUND:INNEN
Der Umfang des konkret zwischen sonicboom und den jeweiligen Kund:innen vereinbarten Auftrags, wird jeweils im Einzelfall vertraglich vereinbart und ergibt sich aus den Angebotsunterlagen (Schriftliches Angebot, Annahmeerklärung durch Kund:innen). Nachträgliche, von den Angebotsunterlagen abweichende Leistungsänderungen, müssen schriftlich vereinbart werden.
sonicboom kann innerhalb des von den Kund:innen vorgegebenen Rahmens die Erfüllung des Auftrags frei gestalten.
Alle Leistungen (insbesondere Content für Social Media) von sonicboom sind von den Kund:innen zu überprüfen und binnen drei Werktagen ab Eingang freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als von den Kund:innen genehmigt.
Die Kund:innen müssen sonicboom alle Informationen und Unterlagen übermitteln, die für die Erbringung der Leistung von sonicboom notwendig sind. Die Kund:innen müssen sonicboom über alle Umstände informieren, die für die Durchführung der Leistung von Bedeutung sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrags bekannt werden. Sofern Aufwand dadurch entsteht, dass Arbeiten wegen von den Kund:innen stammenden unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von sonicboom wiederholt werden müssen oder verzögert werden, so tragen diesen Aufwand die Kund:innen.
Werden für die Durchführung des Auftrages von den Kund:innen Unterlagen (Logos, Fotos, Grafiken, etc) zur Verfügung gestellt, so sind die Kund:innen verpflichtet diese Unterlagen auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen und garantiert sonicboom, dass diese Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und von sonicboom für den Auftrag verwendet werden können. Bei leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung der Warnpflichten haftet sonicboom den Kund:innen nicht wegen der Verletzung derartiger Rechte Dritter durch die durch die Kund:innen zur Verfügung gestellten Unterlagen. Die Kund:innen halten sonicboom schad- und klaglos, sollte sonicboom wegen einer Rechteverletzung von einem/einer Dritten in Anspruch genommen. Die Kund:innen müssen in diesem Fall sonicboom sämtliche Nachteile ersetzen, die durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten angemessener rechtlicher Vertretung. Die Kund:innen verpflichten sich, sonicboom bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Die Kund:innen stellen sonicboom hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
FREMDLEISTUNGEN / BEAUFTRAGUNG DRITTER
sonicboom ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen („Fremdleistung“).
Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen der Kund:innen. Die Beauftragung von Dritten im Namen der Kund:innen erfolgt nur nach vorheriger Information an die Kund:innen. sonicboom wählt die Dritten sorgfältig aus und achtet darauf, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.
Die Kund:innen müssen in Verpflichtungen gegenüber Dritten, die den Kund:innen namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, eintreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund.
Soweit die Beauftragung Dritter im Namen der Kund:innen erfolgt, sind die Dritten keine Erfüllungsgehilfen von sonicboom.
Die Kund:innen verpflichten sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine gleichartigen bzw ähnlichen Beratungsleistungen direkt bei den Personen oder Gesellschaften zu beauftragen, derer sich sonicboom zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bedient.
TERMINE
Von sonicboom angegebene Liefer- und Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
Verzögert sich die Lieferung/Leistung von sonicboom aus Gründen, die sonicboom nicht zu vertreten hat, wie zB Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungspflichten für die Dauer und den Umfang des Hindernisses. Die Fristen verlängern sich entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind sonicboom und die Kund:innen berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
Ist sonicboom in Verzug, können die Kund:innen vom Vertrag zurücktreten, nachdem sie sonicboom schriftlich eine angemessene Nachfrist von 14 Tagen gesetzt haben und diese fruchtlos verstrichen ist. Die Kund:innen haben keine Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder Verzug, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
SOCIAL MEDIA KANÄLE
sonicboom weist die Kund:innen vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von Social-Media-Kanälen (z.B. Facebook, Instagram, LinkedIn, XING, etc – „Anbieter“) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer:innen weiterzuleiten. Es besteht daher das von sonicboom nicht kalkulierbare Risiko, dass Postings, Werbeanzeigen und -auftritte („Content“) grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines/einer anderen Nutzer:in wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. sonicboom arbeitet auf Grundlage der Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag der Kund:innen zu Grunde. Die Kund:innen anerkennen ausdrücklich mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. sonicboom wird sämtliche Aufträge der Kund:innen nach bestem Wissen und Gewissen ausführen und die Richtlinien der Anbieter einhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers/jeder Nutzerin, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann sonicboom aber nicht dafür einstehen, dass der Content auch jederzeit abrufbar ist.
KONZEPT- UND IDEENSCHUTZ
Haben potenzielle Kund:innen sonicboom eingeladen ein Konzept zu erstellen und kommt sonicboom dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch sonicboom treten die potenziellen Kund:innen und sonicboom in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Dem Pitching-Vertrag liegen diese AGB zu Grunde.
Die potenziellen Kund:innen nehmen zur Kenntnis, dass sonicboom bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl die potenziellen Kund:innen selbst noch keine Leistungspflichten übernommen haben.
Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung durch sonicboom ist den potenziellen Kund:innen schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
Das Konzept kann darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen, enthalten. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Strategien, Texte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
Sofern kein Hauptvertrag abgeschlossen wird, verpflichten sich die potenziellen Kund:innen es zu unterlassen, diese von sonicboom im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
Sofern die potenziellen Kund:innen der Meinung sind, dass sonicboom Ideen präsentiert hat, die den pozenziellen Kund:innen bereits vor der Präsentation bekannt waren, so haben sie sonicboom binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
Falls eine solche Bekanntgabe nicht erfolgt, gilt, dass sonicboom den potenziellen Kund:innen eine für sie neue Idee präsentiert hat. Wird diese Idee von den potenziellen Kund:innen verwendet, so ist davon auszugehen, dass der Auftragnehmer dabei verdienstlicht wurde.
Die potenziellen Kund:innen können sich von ihren Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei sonicboom ein.
HONORAR
Nach Bestätigung des Angebots erfolgt automatisch die Rechnungsstellung zum vollen im Angebot vereinbarten Betrag, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der übrige Honoraranspruch von sonicboom für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. sonicboom ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 8.450 (netto) oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist sonicboom berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat sonicboom für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte, Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
Alle Leistungen von sonicboom, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle sonicboom aus der Vertragserfüllung erwachsenden Barauslagen, sind von den Kund:innen zu ersetzen.
Kostenvoranschläge von sonicboom sind unverbindlich. Eine Kostenüberschreitung gilt als von den Kund:innen genehmigt, wenn diese nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widersprechen und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt geben. Bei einer Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt von den Kund:innen von vornherein als genehmigt.
Wenn die Kund:innen in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung von sonicboom – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändern oder abbrechen, haben sie sonicboom die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von sonicboom begründet ist, haben die Kund:innen sonicboom darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Die Kund:innen stellen sonicboom bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, die durch den Abbruch des Auftrages entstehen, insbesondere von Auftragnehmern von sonicboom, schad- und klaglos. Dies gilt nicht, sofern der Abbruch des Auftrages auf grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch sonicboom beruht.
Mit der Bezahlung des Entgelts erwerben Kund:innen an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an sonicboom zurückzustellen.
ZAHLUNG, EIGENTUMSVORBEHALT
Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von sonicboom gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts, einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten, im Eigentum von sonicboom.
Bei Zahlungsverzug der Kund:innen gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Bei Zahlungsverzug verpflichten sich die Kund:innen, sonicboom die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls einen Pauschalbetrag von EUR 40 als Entschädigung für Betreibungskosten gemäß § 458 UGB. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
Im Falle des Zahlungsverzuges der Kund:innen kann sonicboom sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Weiters ist sonicboom nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich sonicboom für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminsverlust).
Kund:innen sind nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von sonicboom aufzurechnen, außer die Forderung der Kund:innen wurde von dem Auftragnehmer schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
EIGENTUMSRECHT UND URHEBERRECHT
Alle Leistungen von sonicboom, einschließlich jener aus Präsentationen (zB Anregungen, Ideen, Konzepte, (Vor)Entwürfe, etc) inklusive einzelner Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von sonicboom und können von sonicboom jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Die Kund:innen erwerben durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Sofern es keine anderslautende Vereinbarung gibt, dürfen Kund:innen die Leistungen ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen von sonicboom setzt jedenfalls die vollständige Bezahlung der von sonicboom dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzen die Kund:innen bereits vor Bezahlung die Leistungen von sonicboom, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen von sonicboom, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch die Kund:innen oder durch für diese tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von sonicboom und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – der Urheber:innen zulässig. Die Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. sonicboom ist nicht zur Herausgabe verpflichtet.
Für die Nutzung von Leistungen von sonicboom, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung von sonicboom erforderlich. Dafür steht sonicboom und den Urheber:innen eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
Für die Nutzung von Leistungen von sonicboom oder von Werbemitteln und/oder Texten, für die sonicboom konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Vertrags, unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung von sonicboom notwendig. Für diese Nutzungen steht sonicboom folgendes Honorar nach Ablauf des Vertrages zu:
- im 1. Jahr nach Vertragsende: Anspruch auf 100% des im abgelaufenen Jahres vereinbarten Honorars;
- im 2. Jahr nach Vertragsende: 50% des im abgelaufenen Jahres vereinbarten Honorars;
- im 3. Jahr nach Vertragsende: 25% des im abgelaufenen Jahres vereinbarten Honorars;
- Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist nichts mehr zu bezahlen.
Die Kund*innen haften sonicboom für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
KENNZEICHNUNG
sonicboom ist berechtigt, bei allen Auftragsleistungen (insbesondere Texten, allfälligen Werbemitteln, etc) auf sonicboom und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen. Dafür steht den Kund:innen kein Entgeltanspruch zu.
sonicboom ist dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Webseite mit Namen und Firmenlogo auf die zu den Kund:innen bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis). Die Kund:innen können ihre Zustimmung hierzu jederzeit schriftlich widerrufen.
GEWÄHRLEISTUNG
Die Kund:innen haben allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch sonicboom, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht den Kund:innen das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch sonicboom zu. sonicboom wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei die Kund:innen sonicboom alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglichen. sonicboom ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für sonicboom mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen den Kund:innen die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es den Kund:innen die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf ihre Kosten durchzuführen.
Es obliegt auch den Kund:innen, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. sonicboom ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. sonicboom haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber den Kund:innen nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese von den Kund:innen vorgegeben oder genehmigt wurden.
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber sonicboom gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Die Kund:innen sind nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.
HAFTUNG UND PRODUKTHAFTUNG
In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung von sonicboom und ihrer Angestellten, weiteren Auftragnehmern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen für Sach- oder Vermögensschäden der Kund:innen ausgeschlossen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung von sonicboom ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, weiteren Auftragnehmern und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
sonicboom haftet nicht für Ansprüche, die auf Grund der von sonicboom erbrachten Leistung (z.B. Social Media Content) gegen die Kund:innen erhoben werden, wenn sonicboom der Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet sonicboom nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten der Kund:innen oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter. Die Kund:innen haben sonicboom diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
Schadensersatzansprüche der Kund:innen verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von sonicboom. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
DATENVERARBEITUNG
Informationen zur Datenverarbeitung finden sich in der Datenschutzerklärung von sonicboom, die hier abrufbar ist.
ELEKTRONISCHE RECHNUNGSLEGUNG
sonicboom ist berechtigt, den Kund:innen Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln.
DAUER DES VERTRAGES
Die zwischen den Kund:innen und sonicboom abgeschlossenen befristeten Verträge enden, sofern nichts anderes vereinbart wird, mit dem Abschluss des Projekts. Handelt es sich um einen unbefristeten Vertrag ohne vereinbartes Enddatum, so bleibt dieser automatisch aufrecht, bis eine Kündigung erfolgt.
VERFALL NICHT ABGELEISTETER STUNDEN
Nicht in Anspruch genommene Supervisions- oder Retainer-Stunden verfallen, wenn sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Verfügbarkeit genutzt werden. Eine Übertragung der nicht genutzten Stunden auf einen späteren Zeitraum oder eine Rückerstattung des entsprechenden Honorars ist ausgeschlossen. Diese Regelung gilt unabhängig von den Gründen für die Nichtinanspruchnahme der Stunden.
KÜNDIGUNGSFRIST
Zur Beendigung des Vertrages kann jeweils zum Monatsletzten eine schriftliche Kündigung eingebracht werden. Sofern die Kündigung seitens der Kund:innen erfolgt, ist hierbei eine Kündigungsfrist von drei Monaten ab Einbringen der Kündigung zu berücksichtigen.
VORZEITIGE AUFLÖSUNG
sonicboom ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- die Ausführung der Leistung aus Gründen, die die Kund:innen zu vertreten haben, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
- die Kund:innen fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstoßen;
- berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität der Kund:innen bestehen und diese auf Begehren von sonicboom weder Vorauszahlungen leisten noch vor Leistung von sonicboom eine Sicherheit leisten;
Die Kund:innen sind berechtigt den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn sonicboom fortgesetzt gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt und trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen den Vertragsverstoß nicht behebt.
ERFÜLLUNGSORT / GERICHTSSTAND / RECHTSWAHL / VERTRAGSSPRACHE
Erfüllungsort ist der Sitz von sonicboom. Bei Versand geht die Gefahr auf die Kund:innen über, sobald sonicboom die Ware an das von sonicboom gewählte Beförderungsunternehmen übergeben hat.
Zur Entscheidung aller aus den zwischen sonicboom und den Kund:innen abgeschlossenen Verträgen entstehenden Streitigkeiten – einschließlich Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertrages – wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts für Wien vereinbart.
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts (zB IPRG, Rom I-VO, etc) und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Die Vertragssprache ist Deutsch.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihrem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
Die Überschriften dieser AGB dienen der Übersichtlichkeit und sind nicht zur Auslegung der AGB heranzuziehen.
Die Abtretung einzelner Rechte und Pflichten aus dem zwischen sonicboom und den Kund:innen abgeschlossenen Vertrag, inklusive dieser AGB, ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des anderen Vertragspartners gestattet.